Rechtsprechung
OVG Sachsen-Anhalt, 06.09.2021 - 1 M 71/21 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt
Abhängigmachung der Stellung eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO von einer außerprozessualen Bedingung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
VwGO § 80 Abs. 5 S. 4; VwGO § 80 Abs. 5 S. 5
Außerprozessuale Bedingung; Antrag; Aussetzungsentscheidung; Landwirtschaftsrechts; Aufhebung einer Untersagungsverfügung (gemäß Art. 30 Abs. 1 Unterabs. 1 EG-Öko- BVO [Nr. 834/2007 EGVO]), hier: Verbot der Kennzeichnung und des Inverkehrbringens von Junghennen mit Bezug ...
- rechtsportal.de
VwGO § 80 Abs. 5 S. 4; VwGO § 80 Abs. 5 S. 5
Verbot der Kennzeichnung und des Inverkehrbringens von Junghennen mit Bezug auf ökologische/biologische Produktion - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist bedingungsfeindlich!
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Magdeburg, 03.08.2021 - 3 B 186/21
- OVG Sachsen-Anhalt, 06.09.2021 - 1 M 71/21
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BVerwG, 17.01.1980 - 5 C 32.79
Frage nach der Zulässigkeit einer bedingten Rechtsmitteleinlegung - …
Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 06.09.2021 - 1 M 71/21
Als Prozesshandlung ist die Stellung eines Antrages nach § 80 Abs. 5 VwGO wie die Klageerhebung aus Gründen der Sicherheit des Rechtsverkehrs bedingungsfeindlich und darf daher nicht von außerprozessualen Ereignissen abhängig gemacht werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Januar 1980 - 5 C 32.79 -, juris;… Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl., § 82 VwGO Rn. 8). - OVG Sachsen-Anhalt, 14.10.2011 - 1 M 148/11
Unzulässigkeit von Antragsänderung und bloß hilfsweiser …
Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 06.09.2021 - 1 M 71/21
Ein geändertes neues Begehren ist vielmehr beim Verwaltungsgericht anhängig zu machen (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 14. Oktober 2011 - 1 M 148/11 -, juris m. w. N.). - VG Magdeburg, 03.08.2021 - 3 B 186/21
Untersagung der Vermarktung von Junghennen mit der Kennzeichnung aus …
Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 06.09.2021 - 1 M 71/21
Eine Reduktion erscheint im Hinblick darauf, dass der erstinstanzlichen Wertberechnung der Mindererlös von 3, 917 ? für 48.300 Junghennen zugrunde gelegt wurde (vgl. Antragsschrift vom 30. Juli 2021, S. 20-21, 25 d. GA 3 B 186/21 MD) und der Beschwerdeantrag ebenfalls 48.000 Junghennen zum Gegenstand hat, nicht gerechtfertigt; es ergibt sich kein Anhalt, dass eine Halbierung des Streitwertes auf 100.000 ? gem. Ziff. 14 der Beschwerdeschrift vom 12. August 2021 angezeigt wäre.