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   OVG Sachsen-Anhalt, 06.09.2021 - 1 M 71/21   

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https://dejure.org/2021,36848
OVG Sachsen-Anhalt, 06.09.2021 - 1 M 71/21 (https://dejure.org/2021,36848)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 06.09.2021 - 1 M 71/21 (https://dejure.org/2021,36848)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 06. September 2021 - 1 M 71/21 (https://dejure.org/2021,36848)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt

    Abhängigmachung der Stellung eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO von einer außerprozessualen Bedingung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VwGO § 80 Abs. 5 S. 4; VwGO § 80 Abs. 5 S. 5
    Außerprozessuale Bedingung; Antrag; Aussetzungsentscheidung; Landwirtschaftsrechts; Aufhebung einer Untersagungsverfügung (gemäß Art. 30 Abs. 1 Unterabs. 1 EG-Öko- BVO [Nr. 834/2007 EGVO]), hier: Verbot der Kennzeichnung und des Inverkehrbringens von Junghennen mit Bezug ...

  • rechtsportal.de

    VwGO § 80 Abs. 5 S. 4; VwGO § 80 Abs. 5 S. 5
    Verbot der Kennzeichnung und des Inverkehrbringens von Junghennen mit Bezug auf ökologische/biologische Produktion

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist bedingungsfeindlich!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 17.01.1980 - 5 C 32.79

    Frage nach der Zulässigkeit einer bedingten Rechtsmitteleinlegung -

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 06.09.2021 - 1 M 71/21
    Als Prozesshandlung ist die Stellung eines Antrages nach § 80 Abs. 5 VwGO wie die Klageerhebung aus Gründen der Sicherheit des Rechtsverkehrs bedingungsfeindlich und darf daher nicht von außerprozessualen Ereignissen abhängig gemacht werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Januar 1980 - 5 C 32.79 -, juris; Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl., § 82 VwGO Rn. 8).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 14.10.2011 - 1 M 148/11

    Unzulässigkeit von Antragsänderung und bloß hilfsweiser

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 06.09.2021 - 1 M 71/21
    Ein geändertes neues Begehren ist vielmehr beim Verwaltungsgericht anhängig zu machen (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 14. Oktober 2011 - 1 M 148/11 -, juris m. w. N.).
  • VG Magdeburg, 03.08.2021 - 3 B 186/21

    Untersagung der Vermarktung von Junghennen mit der Kennzeichnung aus

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 06.09.2021 - 1 M 71/21
    Eine Reduktion erscheint im Hinblick darauf, dass der erstinstanzlichen Wertberechnung der Mindererlös von 3, 917 ? für 48.300 Junghennen zugrunde gelegt wurde (vgl. Antragsschrift vom 30. Juli 2021, S. 20-21, 25 d. GA 3 B 186/21 MD) und der Beschwerdeantrag ebenfalls 48.000 Junghennen zum Gegenstand hat, nicht gerechtfertigt; es ergibt sich kein Anhalt, dass eine Halbierung des Streitwertes auf 100.000 ? gem. Ziff. 14 der Beschwerdeschrift vom 12. August 2021 angezeigt wäre.
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